LMIDV bei loser Ware: So wird Allergeninformation erteilt

Der Beitrag erklärt die deutsche Ausgestaltung der Allergeninformation für nicht vorverpackte Lebensmittel. Er übersetzt die Vorgaben der LMIDV in Abläufe für Speisepläne, Ausgabestellen und Rückfragen.

Gäste lesen einen Speiseplanaushang neben einer Rezepturmappe
Schriftliche Angaben und zugängliche Unterlagen machen Auskünfte nachvollziehbar.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Wenn der Wochenplan am Morgen im Auto noch geändert wird und die Ausgabe mittags am Objekt beginnt, muss die Allergeninformation trotzdem zum tatsächlich angebotenen Gericht passen. Für Betriebskantinen, Schul- und Kitacaterer sowie Mittagstische geht es bei loser Ware nicht um eine freiwillige Serviceangabe, sondern um eine Pflichtinformation.

Die deutsche Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, kurz LMIDV, lässt dafür mehrere Wege zu. Entscheidend sind eine vollständige Rezepturgrundlage, die richtige Zuordnung zum Gericht und ein Ablauf, der auch bei Rückfragen an der Ausgabestelle funktioniert. Der Autor dieses Beitrags erläutert die Rechtslage für die praktische Planung.

Die LMIDV konkretisiert Artikel 44 der Lebensmittelinformationsverordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, kurz Lebensmittelinformationsverordnung oder LMIV, regelt die Lebensmittelinformation in der Europäischen Union. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c LMIV verlangt die Angabe von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und in Anhang II aufgeführt sind.

Für nicht vorverpackte Lebensmittel eröffnet Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a LMIV den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Art, wie diese Information bereitgestellt wird. Deutschland hat ihn mit der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung genutzt. Für die Abgabe loser Speisen ist insbesondere Paragraf 4 LMIDV maßgeblich.

Lose Ware liegt typischerweise vor, wenn ein Gericht in der Kantine ausgegeben, am Büfett bereitgestellt oder beim Catering vor Ort portioniert wird, ohne dass es vor der Abgabe an den Endverbraucher vorverpackt ist. Die LMIDV betrifft dabei die Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe aus Anhang II LMIV, soweit sie bei der Herstellung oder Zubereitung verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden bleiben, auch in veränderter Form.

Die Pflicht knüpft an das konkrete Gericht an

Die Information muss das Lebensmittel abbilden, das Gäste tatsächlich erhalten. Ein Plan für Linsencurry hilft nicht, wenn vor der Ausgabe eine Würzpaste, Sahne oder ein Topping ergänzt wird und dadurch weitere Allergene in das Gericht gelangen. Ebenso muss eine Rezepturänderung im Plan, in der Auskunft und in der zugrunde liegenden Dokumentation nachvollzogen werden.

Die vierzehn Gruppen des Anhangs II LMIV sind der verbindliche Rahmen. Es genügt nicht, nur die Allergene zu nennen, die im Betrieb als besonders häufig angesehen werden. Für die Rezepturprüfung lohnt sich der ergänzende Beitrag Allergene und Zusatzstoffe auf dem Speiseplan erklären.

§ 4 LMIDV erlaubt mehrere Formen der Allergeninformation

Paragraf 4 LMIDV erlaubt die Allergeninformation in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form. Die Wahl der Form entbindet den Lebensmittelunternehmer nicht davon, die Angaben vollständig, richtig und dem jeweiligen Lebensmittel eindeutig zugeordnet bereitzustellen.

Schriftlich kann die Angabe etwa auf einem Schild am Ausgabebehälter, auf einem Aushang, einer Speise- oder Getränkekarte oder einer Preisliste erfolgen. In der Praxis ist ein Wochenplan mit einer zugeordneten Allergenenlegende eine häufige schriftliche Lösung. Eine elektronische Information kann beispielsweise auf einem Bildschirm, über einen digitalen Speiseplan oder über eine abrufbare Darstellung am Ausgabeort erfolgen.

Keine Form ist pauschal die beste

Bei wenigen, stabilen Gerichten kann ein Schild unmittelbar am Behälter die Zuordnung besonders klar machen. Bei wöchentlich wechselnden Menüs ist ein zentral gepflegter Speiseplan oft belastbarer, wenn die Ausgabe ihn eindeutig dem Tagesgericht zuordnen kann. Bei digitaler Darstellung müssen Gäste die Information ohne Suchspiel und rechtzeitig vor ihrer Auswahl erreichen können.

Mündliche Auskunft kann sinnvoll sein, wenn sich Komponenten kurzfristig ändern oder wenn eine Ausgabe mobil organisiert wird. Sie ist aber keine Erleichterung, bei der Mitarbeitende aus Erinnerung oder nach Vermutung antworten dürfen. Die Voraussetzungen des Paragrafen 4 LMIDV gelten zusätzlich.

Mündliche Information braucht eine leicht zugängliche Dokumentation

Wer Allergene mündlich mitteilt, muss eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung bereithalten. Diese muss für die zuständigen Behörden leicht zugänglich sein und Endverbrauchern auf Nachfrage leicht zugänglich gemacht werden. Die mündliche Antwort und die Aufzeichnung müssen inhaltlich übereinstimmen.

Für den Alltag bedeutet das: Die Person an der Ausgabe braucht einen verlässlichen Weg zur aktuellen Information. Das kann ein ausgedruckter Rezeptur- oder Allergenauszug in der Ausgabe, ein eindeutiger digitaler Abruf oder eine sofort erreichbare verantwortliche Person sein. Eine Datei, die nur im Büro auf einem nicht erreichbaren Rechner liegt, erfüllt den Zweck der leichten Zugänglichkeit regelmäßig nicht.

Dokumentation muss die Tagesrealität abbilden

Die Aufzeichnung sollte Gericht, eingesetzte Zutaten oder Komponenten und die daraus folgenden Allergene eindeutig verbinden. Bei einem Menü aus Hauptkomponente, Beilage und Sauce ist klarzustellen, ob die Angabe das gesamte Menü oder einzelne Bestandteile betrifft. Auch Austauschprodukte, etwa eine andere Brühe oder ein anderer Joghurt, müssen vor der Ausgabe in die Grundlage übernommen werden.

  • Prüfen Sie den Wareneinsatz gegen die Rezeptur, insbesondere bei Ersatzartikeln.
  • Ordnen Sie jede Allergenangabe eindeutig der Gerichtsbezeichnung zu.
  • Stellen Sie an jedem Ausgabeort die aktuelle Fassung bereit.
  • Unterrichten Sie die auskunftgebenden Personen über Änderungen vor Beginn der Ausgabe.
  • Entfernen oder kennzeichnen Sie überholte Pläne, damit keine alte Fassung verwendet wird.

Eine gute interne Dokumentation ersetzt keine Prüfung der Angaben. Sie schafft aber eine belastbare Grundlage, wenn Eltern, Gäste oder die Lebensmittelüberwachung nachfragen. Für den Kontrollalltag sind die Hinweise in Kontrolle und Haftung bei Allergenangaben im Betrieb weiterführend.

Ein Hinweis informiert Gäste über die Art der Auskunft

Bei einer mündlichen Allergeninformation verlangt Paragraf 4 LMIDV einen deutlich sichtbaren Hinweis an gut sichtbarer Stelle. Der Hinweis muss darauf aufmerksam machen, dass die Information mündlich erhältlich ist und die zugrunde liegende schriftliche oder elektronische Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.

Der Hinweis gehört dorthin, wo die Entscheidung über das Essen fällt: an die Ausgabe, an die Speisekarte, an das Büfett oder in den Bestellbereich. Ein Aushang in einem entfernten Personalraum oder ein Hinweis, der zwischen anderen Informationen untergeht, genügt diesem Zweck nicht. Bei mehreren Ausgabestellen braucht jede Stelle eine verständliche Information.

Ein klarer Hinweis vermeidet falsche Erwartungen

Die Formulierung sollte nicht den Eindruck erwecken, es gebe nur eine unverbindliche Auskunft. Praktikabel ist ein Hinweis, der die mündliche Erfragbarkeit benennt und zugleich auf die zugängliche Aufzeichnung verweist. Welche konkrete Gestaltung im Einzelfall angemessen ist, hängt unter anderem von Räumlichkeit, Ausgabesystem und Sichtbarkeit ab.

Der Hinweis allein ist keine Allergenliste. Er ist nur die vorgeschriebene Brücke zur Auskunft. Wer den Hinweis anbringt, aber keine aktuelle Dokumentation vorlegen kann, organisiert die mündliche Information nicht regelkonform.

Speiseplan und Legende sind eine schriftliche Informationsform

Ein Speiseplan kann die schriftliche Information nach Paragraf 4 LMIDV leisten, wenn jede Angabe zweifelsfrei dem richtigen Gericht zugeordnet ist. Möglich sind ausgeschriebene Allergenbezeichnungen direkt hinter dem Gericht oder Kennbuchstaben mit einer unmittelbar verständlichen Legende. Entscheidend ist nicht das Dateiformat, sondern die Lesbarkeit für den Gast am Ort der Abgabe.

ElementPraktische Anforderung
GerichtsbezeichnungSie benennt das tatsächlich ausgegebene Gericht einschließlich wesentlicher Komponenten.
AllergenangabeSie steht direkt beim Gericht oder ist über ein eindeutiges Zeichen zugeordnet.
LegendeSie ist am selben Plan leicht auffindbar und löst jedes verwendete Zeichen verständlich auf.
ÄnderungsstandErkennbar ist die aktuelle Fassung für den jeweiligen Ausgabezeitraum.

Ein Sternchen ohne erkennbare Verbindung zur passenden Zeile ist keine sichere Zuordnung. Gleiches gilt, wenn beim Kopieren aus der Vorwoche die Legende stehen bleibt, das Gericht aber geändert wurde. Bei mehrseitigen oder digitalen Plänen muss die Legende dort erreichbar sein, wo auch die Kennzeichnung gelesen wird.

Für einzelne Komponenten empfiehlt sich eine klare Entscheidung: Entweder der Plan bezeichnet ein Gesamtgericht und weist dessen Allergene vollständig aus, oder Komponenten werden separat benannt und separat gekennzeichnet. Mischformen sind nur dann sinnvoll, wenn für Gäste klar bleibt, was sie auswählen und welche Angabe dazu gehört. Eine praktische Endkontrolle beschreibt die Checkliste zum Prüfen des Wochenplans vor der Ausgabe.

Die LMIDV ersetzt nicht die Zusatzstoffkenntlichmachung

Allergeninformation und Zusatzstoffkenntlichmachung sind getrennte Pflichten. Die LMIDV regelt die Information über die Allergene des Anhangs II LMIV. Für bestimmte Zusatzstoffe bei loser Ware gelten daneben die Kennzeichnungsvorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, insbesondere Paragraf 9 ZZulV.

Deshalb darf ein Wochenplan nicht davon ausgehen, dass eine vollständige Allergenliste auch die Zusatzstoffangaben erledigt. Umgekehrt ersetzt ein Zusatzstoffhinweis keine Allergeninformation. Die rechtliche Bewertung richtet sich jeweils nach dem verwendeten Stoff, seiner Funktion und der Art der Abgabe.

In der Praxis sollten beide Prüfungen aus derselben aktuellen Zutaten- und Rezepturgrundlage entstehen, aber als eigene Ergebnisse behandelt werden. So fällt auf, wenn etwa ein Produkt zwar einen kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoff enthält, aber keine neue Allergenlage erzeugt, oder umgekehrt.

Der Anwendungsfall entscheidet über die konkrete Umsetzung

In der Betriebskantine mit unmittelbarer Ausgabe an Gäste ist Paragraf 4 LMIDV der zentrale Maßstab für die Form der Allergeninformation. Ein schriftlicher Plan, eine elektronische Anzeige oder eine ordnungsgemäß organisierte mündliche Auskunft können passen. Maßgeblich bleibt, dass die Information bei der Auswahl des Essens nutzbar ist.

Bei einer Cateringausgabe kommt es darauf an, wer die Speise an Endverbraucher abgibt und wie der Ausgabeort organisiert ist. Der Caterer, der Kunde am Objekt und gegebenenfalls weitere Beteiligte müssen Verantwortlichkeiten für Rezepturänderungen, aktuelle Pläne und Rückfragen eindeutig festlegen. Abweichende Vollzugspraxis oder zusätzliche Erwartungen der Überwachung können sich je nach Bundesland und Einzelfall ergeben.

Fernabsatz verlangt eine frühere Information

Wird Essen im Fernabsatz angeboten, etwa über eine Bestellseite oder einen digitalen Vorbestellprozess, sind zusätzlich die Informationszeitpunkte des Artikels 14 LMIV zu beachten. Die verpflichtenden Informationen müssen grundsätzlich vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, mit der dort geregelten Ausnahme für das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, und bei Lieferung verfügbar sein. Für konkrete Bestellmodelle ist zu prüfen, welche Pflichtangaben aufgrund der LMIV und der nationalen Regelungen geschuldet sind.

Ein QR-Code kann organisatorisch helfen, beantwortet aber nicht automatisch jede Rechtsfrage. Er muss zur aktuellen, verständlichen und rechtzeitig verfügbaren Information führen. Bei Bestellungen für Schulen oder Kitas sollte außerdem geklärt sein, ob die Information beim Bestellenden, bei den Eltern oder erst bei der Ausgabe benötigt wird.

Allergeninformation rechtssicher in den Wochenplan überführen

Für lose Speisen gibt Paragraf 4 LMIDV Wahlfreiheit bei der Form, aber keine Wahlfreiheit bei Vollständigkeit, Aktualität und Zugänglichkeit. Schriftliche und elektronische Pläne müssen eindeutig zugeordnet sein. Bei mündlicher Auskunft brauchen Gäste einen sichtbaren Hinweis, und Mitarbeitende benötigen eine leicht zugängliche, aktuelle schriftliche oder elektronische Grundlage.

Der belastbarste Ablauf beginnt bei der Rezeptur, prüft Änderungen vor der Ausgabe und überträgt Allergene und Zusatzstoffe getrennt in den Plan. So bleibt die Information auch dann richtig, wenn der Wochenplan unterwegs angepasst werden muss. Speiseklar erstellt aus Rezepturen Wochenpläne mit Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung als Aushang, PDF und Webseiteneinbindung. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.